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Partner Terms & Conditions

Version 2 · last updated 23 July 2026

Massgebend ist die deutsche Fassung; eine allfällige englische Version dient nur zu Informationszwecken.

Standardversion zwischen dem Beförderer und dem Kunden betreffend Beförderungsleistung unter der Marke Shuttler.

Anwendbar für folgende Beförderer:

1 Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Nachfolgenden ABB) gelten für die über Shuttler GmbH (im Nachfolgenden Shuttler) gebuchten Fahrten zur Beförderung von Personen, Gepäck oder Güter (Beförderungsleistung).

2 Vertragspartner

2.1 Der Beförderungsvertrag entsteht zwischen dem im Buchungsprozess bezeichneten Beförderer und dem Kunden mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung durch den Kunden.

3 Vertragsinhalt

3.1 Vertragsgegenstand des Beförderungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Beförderer ist die Beförderung von Personen, Gepäck oder Güter von einem Abfahrtspunkt zu einem Ankunftspunkt an einem bestimmten Zeitpunkt gemäss der Buchungsbestätigung.

3.2 Die Beförderung erfolgt mit Verkehrsmitteln des Beförderers, im Regelfall Personenwagen. In Einzelfällen können auch andere Beförderungsmittel eingesetzt werden.

4 Erfüllung

4.1 Der Beförderungsvertrag gilt als erfüllt bei einer Beförderung des gebuchten Fahrgasts/Gepäcks/Gutes vom in der Buchungsbestätigung angegebenen Abfahrtspunkt zum angegebenen Ankunftspunkt am angegebenen Abfahrtzeitpunkt.

4.2 Der Beförderungsvertrag gilt ebenso als erfüllt bei einer Beförderung des gebuchten Fahrgasts/Gepäcks/Gutes von einem Abfahrtspunkt, der sich im Umkreis von maximal 1000m vom in der Buchungsbestätigung bestätigten Abfahrtspunkt befindet, zu einem Ankunftspunkt, der sich im Umkreis von maximal 1000m vom in der Buchungsbestätigung bestätigten Ankunftspunkt befindet.

4.3 Der Beförderungsvertrag gilt ebenso als erfüllt bei einer Erstattung der Fahrkosten eines alternativen Beförderungsmittels nach Wahl des Beförderers von der gleichen Ausgangsgemeinde in die gleiche Zielgemeinde binnen eines Monats nach dem gebuchten Beförderungsdatum. Bei der Berechnung der Fahrtkosten des alternativen Beförderungsmittels sind die vom Kunden im Buchungsprozess gemachten Angaben massgebend.

5 Leistungserbringung durch Beförderer

5.1 Der Beförderer zeichnet sich verantwortlich für eine ordnungsgemässe Leistungserbringung, insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Beförderungsmittel besteht nicht.

5.2 Die Leistungserbringung untersteht der Gesetzgebung über die berufsmässige Personenbeförderung, sofern es sich um berufsmässige Personenbeförderung handelt. Der Beförderer kann im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit auch nicht berufsmässige Personenbeförderung einsetzen.

6 Vertretung durch Shuttler

6.1 Der Beförderer kann sich bei der Durchführung von Buchungen, Annullierungen, Umbuchungen und weiterer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Tätigkeiten durch Shuttler vertreten lassen.

7 Fahrausweise

7.1 Fahrausweise sind persönlich, nicht übertragbar und nur zusammen mit einem Reisedokument gültig.

7.2 Für die Fahrt muss der Fahrausweis in elektronischer oder gedruckter Form vorliegen.

8 Annullierung

8.1 Der Kunde kann bis 6 Stunden vor der Reise ohne Angabe von Gründen von der Buchung zurücktreten und erhält in diesem Fall den Fahrpreis in Form eines Gutscheins erstattet, der bei Shuttler eingesetzt werden kann. Der Beförderer kann Aktionstarife vorsehen, die die Umbuchung oder Stornierung vollständig ausschliessen. Die Bearbeitung des Stornierungsbegehrens kann bis zu 24 Stunden in Anspruch nehmen.

8.2 Umbuchungen erfolgen gewöhnlich auf dem Weg der Stornierung und Neubuchung.

8.3 Der Beförderer kann für die im Rahmen von Umbuchungen, Stornierungen, Namensänderungen und Rückerstattungen entstandenen Aufwände eine angemessene Gebühr erheben, die pro Vorgang 15 Franken nicht übersteigt.

9 Zahlung und Fahrpreis

9.1 Eine Buchung verpflichtet zur sofortigen Zahlung des Fahrpreises. Dieser ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Für telefonische Buchungen kann der Beförderer eine zusätzliche Gebühr erheben, die 15 Franken pro Vorgang nicht übersteigt.

9.2 Nach Ermessen von Shuttler kann dem Kunden eine Zahlungsfrist eingeräumt und schriftlich bekannt gegeben werden. Die Zahlung ist vorbehaltlich anderer Abrede spätestens zum Zeitpunkt der Fahrt fällig. Bei unbezahltem Fahrpreis kann Shuttler, resp. der Beförderer die Beförderung ablehnen.

9.3 Für Mahnungen kann der Beförderer eine Gebühr erheben, die 20 Franken pro Mahnlauf nicht übersteigt.

9.4 Reisende, die ohne gültigen Fahrschein im Fahrgastraum angetroffen werden, haben ein pauschales Beförderungsentgelt von 100 Franken zu entrichten.

10 Beförderungsbeschränkungen

10.1 Der Beförderer kann sich weigern, den Kunden oder sein Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind oder nach Ermessen des Beförderers erfüllt sein könnten:

10.2 Wird aufgrund einer oder mehrerer der voran genannten Gründe der Kunde von der Beförderung ausgeschlossen, wird der Fahrpreis nur erstattet, wenn der Kunde den Beförderungsausschluss nicht selbst verschuldet hat.

11 Kinder

11.1 Kinder unter 8 Jahren dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person reisen.

11.2 Kinder zwischen 15 kg Gewicht und dem Alter von 12 Jahren resp. 150 cm Grösse werden auf Sitzerhöhungen befördert, die durch den Beförderer mitgeführt werden, sofern im vom Beförderer eingesetzten Fahrzeug eine Kinderrückhaltevorrichtung vorgeschrieben ist. Der Begleitperson steht es frei, eigene Kinderrückhaltevorrichtungen mitzubringen.

11.3 Kinder unter 15 kg benötigen spezielle Kindersitze. Diese müssen von der Begleitperson selbst mitgebracht werden. Kinder unter 15 kg, die keine eigenen Kindersitze mitbringen, können nicht befördert werden.

12 Mobilitätsbeschränkungen

12.1 Unbegleitete Kinder unter 8 Jahren, behinderte Personen, schwangere Personen, kranke Personen oder Personen, die einer speziellen Betreuung bedürfen, können aus Sicherheitsgründen nur befördert werden, wenn der Beförderer der Beförderung vorher, jedoch mindestens 24 Stunden vor Abfahrt, zugestimmt hat.

12.2 Ist eine Beförderung eines mobilitätsbeschränkten Kunden aus technischen Gründen nicht möglich, hat der Kunde Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und Hilfestellung bei der Suche alternativer Beförderungsmöglichkeiten.

13 Tiere

13.1 Hunde und andere Tiere können nur befördert werden, wenn der Beförderer der Beförderung vorher zugestimmt hat.

13.2 Eine Zustimmung ist spätestens 24 Stunden vor Abfahrt einzuholen, der Beförderer kann eine Gebühr von 15 Franken pro Tier erheben.

14 Gepäck

14.1 Der Beförderer befördert kostenlos Reisegepäck im Gepäckraum. Die Mitnahme eines Gepäckstücks mit einer maximalen Grösse von 50×30×80 cm und einem Maximalgewicht von 20 kg ist im Preis inbegriffen.

14.2 Der Beförderer kann Aktionstarife mit weniger oder kleinerem Gepäck anbieten.

14.3 Die Mitnahme weiterer Gepäckstücke erfolgt unter Massgabe vorhandener Kapazitäten und kann nicht garantiert werden. Es wird dringend geraten, die Beförderung von weiteren Gepäckstücken bis 24 Stunden vor Abfahrt Shuttler anzumelden. Der Beförderer berechnet pro weiteres Gepäckstück eine Gebühr von 10 Franken.

14.4 Die Mitnahme von Handgepäck ist begrenzt auf eine maximale Grösse von 42×30×18 cm und ein maximales Gewicht von 7 kg. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Handgepäck die anderen Mitreisenden nicht gefährdet. Der Kunde hat das Handgepäck in der Regel im Fahrgastraum unterzubringen und während der ganzen Fahrt zu beaufsichtigen.

14.5 Die Mitnahme von Sondergepäck, welches die Masse unter Pkt. 14.1. überschreitet (Musikinstrumente, Ski-, Surf- oder Golfausrüstung sowie Fahrräder), bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch den Beförderer spätestens 24 Stunden vor Abfahrt. Sondergepäckstücke dürfen das Gewicht von 35 kg und eine maximale Grösse von Breite+Länge+Tiefe=240 cm (bei maximaler Kantenlänge von 190 cm) nicht überschreiten und müssen zusammen mit der Fahrperson eingeladen werden. Pro Sondergepäckstück kann der Beförderer eine Gebühr von 15 Franken erheben.

15 Haftung

15.1 Der Beförderer haftet für während der Reise beschädigtes, verlorenes oder gestohlenes Gepäck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist pro Kunde auf 200.- Fr. beschränkt. Vorbehalten bleibt eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG).

15.2 Für Personenschäden von Fahrgästen gilt die gesetzliche Haftung. Massgebend sind insbesondere die Gefährdungshaftung des Halters nach SVG sowie die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Beförderers. Eine vertragliche Beschränkung dieser Haftung erfolgt nicht.

15.3 Im Übrigen ist die Haftung des Beförderers für Sach- oder Personenschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Art. 87 SVG.

16 Annullierung oder Verspätungen

16.1 Der Beförderer stellt zur Information des Fahrgastes vorgängig Reisezeiten zur Verfügung. Der Beförderer kann von den publizierten Reisezeiten abweichen.

16.2 Ist eine Abweichung von mehr als 120 Minuten von den durch den Beförderer – unter anderem über Shuttler – vorgängig publizierten Reisezeiten eingetreten (Abfahrts- oder Ankunftszeit) oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, kann der Kunde von der Reise zurücktreten und hat Anspruch auf volle Erstattung des Fahrpreises.

16.3 Kann der Kunde aus eigenem Verschulden nicht befördert werden oder ist er zur angegebenen Reisezeit nicht am vereinbarten Haltepunkt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.

17 Kündigung des Beförderungsvertrags

17.1 Der Beförderer kann den Beförderungsvertrag ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage vor Reise kündigen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf gebührenfreie Erstattung des Fahrpreises.

17.2 Der Beförderer kann den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen, sofern triftige Gründe vorliegen. Erfolgt die Kündigung später als 14 Tage vor Fahrtantritt, hat der Kunde Anspruch auf gebührenfreie Erstattung des Fahrpreises und eine Entschädigung von 50% des Fahrpreises.

17.3 Erfolgt die Kündigung weniger als 6 Stunden vor Abfahrt hat der Kunde wahlweise Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und eine Entschädigung von 50% des Fahrpreises oder eine vergleichbare Alternativbeförderung.

17.4 Der Kunde kann den Beförderungsvertrag bis spätestens 6 Stunden vor Abfahrt ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Beförderer kann die Erstattung des Fahrpreises auf einen innerhalb eines Jahres bei Shuttler nutzbaren Wertgutschein beschränken. Der Beförderer kann für die Erstattung eine Gebühr von 10.- abziehen.

17.5 Der Beförderer kann den Vertrag mit dem Kunden jederzeit kündigen, sofern gewährleistet ist, dass der Kunde einen Beförderungsvertrag mit einem anderen auf Shuttler angebotenen Beförderer abschliessen kann, der eine gleichwertige Beförderung im Sinne von Pkt. 4 zu den vereinbarten Fahrzeiten (+/- 60 Minuten) gewährleisten kann.

18 Pflichten des Kunden

18.1 Der Kunde hat die Anweisungen des Fahrpersonals zu befolgen.

18.2 Dem Kunden ist das Rauchen herkömmlicher oder elektronischer Zigaretten im Fahrzeug nicht gestattet.

18.3 Der Kunde haftet für Schäden, die er am Fahrzeug verursacht. Im Falle von durch den Kunden fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Verschmutzungen erhebt der Beförderer vom Kunden eine Reinigungspauschale von mindestens 150.- Fr.

18.4 Der Kunde hat während der Fahrt Sicherheitsgurten zu tragen, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist.

18.5 Das Fahrpersonal kann den Konsum von alkoholischen Getränken untersagen. Es ist nicht gestattet im Fahrzeug Drogen zu konsumieren.

18.6 Der Kunde verpflichtet sich zur ausschliesslich rechts- und vertragskonformen Nutzung der Internetverbindung.

18.7 Die Benutzung von Steckdosen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Beförderer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Benutzung der Steckdosen auf eigenes Risiko erfolgt. Für jedwede Schäden, die bei der Benutzung der Steckdosen entstehen, lehnt Beförderer jede Haftung ab.

19 Datenschutz

19.1 Der Beförderer verpflichtet sich, die schweizerischen Datenschutzgesetze im Umgang mit Daten des Kunden zu beachten.

19.2 Die Daten des Kunden werden zu folgenden Zwecken verwendet: Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen, Qualitätssicherung, Erhöhung der Betriebssicherheit, im Interesse von Verkaufsförderung, Produktedesign, Verbrechensverhütung, Eindämmung von Epidemien, Aufklärung von Unfällen und Verbrechen, Statistiken und Rechnungsstellung.

19.3 Der Kunde anerkennt, dass der Beförderer zur Weitergabe der Daten an den Beförderer in dem Masse berechtigt ist, als es für die Erbringung der konkreten Leistung (Beförderungsvertrag einschliesslich der Zusatzleistungen und Gebühren) erforderlich ist. Darüber hinaus gibt der Beförderer keine Daten des Kunden ohne deren Zustimmung an Dritte weiter. Vorbehalten bleibt die gesetzlich notwendige Weitergabe von Daten, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden zur Verbrechensaufklärung.

20 Umstiege

20.1 Bucht der Kunde über Shuttler eine Umsteigeverbindung und werden deren Anschlüsse nicht gewährleistet, hat der Kunde Anspruch auf Beförderung mit der nächstmöglichen Verbindung.

20.2 Ist aufgrund eines verpassten Anschlusses eine Umbuchung nicht möglich und dadurch eine Abweichung der Ankunftszeit auf die ursprünglich publizierten Reisezeiten von mindestens 120 Minuten zu erwarten, kann der Kunde von der Reise zurücktreten und hat Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises.

21 Anwendbares Recht

21.1 Es gilt Schweizer Recht. Bezüglich der Beförderungsleistung sind die Bestimmungen über den Auftrag (OR 394ff) anwendbar. Für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Beförderer ist Gerichtsstand der Sitz des Beförderers, sofern sich der Sitz nicht in der Schweiz befindet, Zürich. Sollten einzelne Bestimmungen der schweizerischen Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses diesen ABB widersprechen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der ABB im Übrigen.

21.2 Für Beförderungsleistungen, welche auf Grundlage einer Konzession oder Bewilligung nach schweizerischem Personenbeförderungsgesetz durchgeführt werden, gelten die entsprechenden Rechtsnormen und gehen, sofern zwingend, diesen ABB vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABB dadurch unwirksam oder nichtig werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der ABB im Übrigen.

21.3 Für Beförderungsleistungen, welche auf Grundlage einer Genehmigung nach der Verordnung 1073/2009 des Europäischen Parlaments und Rats durchgeführt werden, gelten die entsprechenden Rechtsnormen und gehen, sofern zwingend, diesen ABB vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABB dadurch unwirksam oder nichtig werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der ABB im Übrigen.